Völlige Unterschlagung der Zeugenaussage eines LVT-Beamten
Eine der erheblichen Unterschlagungen von entscheidenden Beweismitteln durch den Staatsanwalt Johannes W. dreht sich um die Aussage des Beamten Marijo K. vom LVT-Wien (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung).
Dieser LVT-Beamte K. kannte Herrn Qarar schon jahrelang und suchte ihn mehrfach zum persönlichen Gespräch auf. Ebenso observierte er ihn über viele Jahre, darunter auch der gesamte von Staatsanwalt Johannes W. benannte angebliche Tatzeitraum!
Bei einer Zeugenvernehmung jenes Beamten K. entlastete dieser Herrn Qarar auf voller Linie. Durch seine Aussagen wurden alle Behauptungen des Staatsanwalts Johannes W. fundamental widerlegt. Schließlich observierte der Beamte K. Herrn Qarar über den gesamten Zeitraum und konnte trotzdem keine der Behauptungen des Staatsanwalts in irgendeiner Weise bestätigen!
Vielmehr widersprach er den Behauptungen des Staatsanwalts eindeutig, wie aus der folgenden tabellarischen Auflistung zu entnehmen ist. Die genauen Quellenangaben befinden sich in der Stellungnahme auf dieser Webseite:
| Behauptungen des Staatsanwalts Johannes W. |
Zeugenaussage des LVT-Beamten K. |
|---|---|
| Laufende Kontakte zu Dschihadisten. | Überhaupt keine Kontakte zu Dschihadisten. |
| Laufende Kontakte zum beschuldigten Verein „Taqwa" in Graz und zu seinen Mitgliedern. | Keine Kontakte zum Verein „Taqwa" in Graz oder zu dessen Mitgliedern bekannt. (Trotz laufender Observation!) |
| Hat Leute für den IS angeworben. |
|
| Ist ein Dschihadist. | Siehe oben. |
| Die Moschee war ein IS-Stützpunkt. | Siehe oben. |
| Schwer kriminell, ruft auf und stiftet an zur „massenhaften Ermordung Unschuldiger"! | „Aus den Inhalten ergaben sich keine strafrechtlich relevanten Umstände, die einen Anfangsverdacht für gerichtliche Maßnahmen dargestellt, bzw. Ermittlungen im Sinne der StPO gerechtfertigt hätten." |
| Bildete staatsfeindliche Verbindungen. | Es ergaben sich keine strafrechtlich relevanten Umstände … (Siehe oben). |
| Gehörte krimineller Organisation an bzw. führte diese sogar an. | Es ergaben sich keine strafrechtlich relevanten Umstände … (Siehe oben). |
| Gründete und führte eine IS-Zelle. | Es ergaben sich keine strafrechtlich relevanten Umstände … (Siehe oben). |
Bei seinem Drängen auf die Fortsetzung der damaligen U-Haft und auf eine neuerliche Inhaftierung, möglichst auch für sehr lange Zeit, unterschlug Staatsanwalt Johannes W. die Aussagen des Beamten K. gänzlich.
Es stellt sich hier zudem die Frage, warum das OLG Graz der Verlängerung der U-Haft zustimmte. Die Einvernahme des LVT-Beamten K. fand im März 2017 statt. Obwohl seine Aussage die zentralen Vorwürfe gegen Farhad Qarar erheblich entlastete, verlängerte das OLG die Untersuchungshaft und hielt diese bis Juni 2017 aufrecht.
Die spätere Enthaftung stand wesentlich im Zusammenhang mit dieser Zeugenaussage. Umso schwerer wiegt, dass mehr als zwei Jahre später erneut Haft gegen Qarar beantragt wurde, nach wie vor ohne die entlastenden Angaben des LVT-Beamten angemessen zu berücksichtigen.
Diese Vorgehensweise von Staatsanwalt und OLG sind aus folgenden Gründen juristisch gesehen ziemlich bedenklich:
Verstoß gegen Objektivität und Wahrheitserforschung
Die österreichische StPO verpflichtet Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei und Gericht zur Wahrheitserforschung. § 3 StPO verlangt, dass alle für Tat und Beschuldigten bedeutsamen Tatsachen aufgeklärt werden. Besonders wichtig ist dabei: Staatsanwälte und kriminalpolizeiliche Organe haben belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
Wenn also ein LVT-Beamter als Zeuge ausgesagt hat, dass zentrale Belastungsannahmen gerade nicht bestätigt werden konnten, und diese Aussage in Haftanträgen, Fortsetzungsanträgen oder der Anklageschrift faktisch ausgeblendet wurde, ist der juristische Vorwurf der Verletzung des Objektivitätsgebots der Staatsanwaltschaft naheliegend. Ein zentrales entlastendes Beweismittel hätte bei der Bewertung von Tatverdacht und Haft nicht einfach übergangen werden dürfen.
Bei einer Untersuchungshaft ist dies noch gravierender. U-Haft darf nach § 173 StPO nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss anhand der bisherigen Beweislage beurteilt werden. Entlastende Umstände sind dabei nicht schmückendes Beiwerk, sondern Teil der Verdachtsprüfung.
Wenn ein Beamter, der Qarar über längere Zeit kannte oder beobachtete, wesentliche Behauptungen nicht bestätigt oder ihnen sogar widerspricht, kann das den dringenden Tatverdacht erheblich schwächen. Wird so etwas in einem Haftzusammenhang nicht erwähnt, muss darüber nachgedacht werden, dass die Haftentscheidung möglicherweise auf einer unvollständigen oder verzerrten Tatsachengrundlage beruhte. Es geht hier nicht bloß um „Unfairness", sondern um Freiheitsentzug.
Problematische Ausblendung in der Anklageschrift
§ 211 StPO regelt den Inhalt der Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft muss darin unter anderem die Beweise anführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen, und den Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenfassen und beurteilen.
Daraus folgt nicht zwingend, dass jede entlastende Aussage ausführlich diskutiert werden muss. Aber wenn eine Aussage für den Tatverdacht zentral ist, weil sie die Kernthese der Anklage berührt, dann kann ihre Ausblendung problematisch werden. Die Nichtberücksichtigung einer solchen Zeugenaussage konnte die Tragfähigkeit des Tatverdachts und die Schlüssigkeit der Anklage unmittelbar betreffen.
Verdacht auf Amtsmissbrauch – insbesondere bei konsequenter und fortdauernder Unterschlagung
Eine bewusste Ausblendung zentraler entlastender Zeugenaussagen kann zudem — je nach Nachweis von Wissen, Vorsatz und Rechtsverletzungsabsicht — den Verdacht eines Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB begründen.
Eine einzelne Auslassung kann theoretisch noch als Bewertungsfehler oder Aktenüberblicksproblem dargestellt werden. Schon das ist bei Staatsanwälten bereits problematisch, weil § 3 StPO – wie oben erwähnt – zur Objektivität und Wahrheitserforschung verpflichtet. Eine fortgesetzte Nichtnennung trotz Kenntnis wiegt jedoch deutlich schwerer.
Wenn der Staatsanwalt die Aussage des LVT-Beamten kannte, sie inhaltlich relevant war und sie später wiederholt nicht erwähnte — etwa bei Haftanträgen, Haftfortsetzungen und schließlich in einer umfangreichen Anklageschrift — dann ist die Entlastung durch „Unwissenheit" wesentlich schwächer.
Im österreichischen Strafgesetz heißt es z.B. in § 302 des Strafgesetzbuches(StGB):
„Mißbrauch der Amtsgewalt: (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen , seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."