Stellungnahme von Farhad Qarar zu den Gutachten von
Dr. Guido Steinberg
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Inhalt der Stellungnahme von Farhad Qarar zu den Gutachten von Dr. Guido Steinberg
Diese Seite fasst die zentrale Gegendarstellung von Farhad Qarar zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, zur Rolle der Staatsanwaltschaft Graz und zu den Gutachten von Dr. Guido Steinberg zusammen. Die vollständige Stellungnahme wurde ursprünglich im Zusammenhang mit einem österreichischen Ermittlungsverfahren verfasst und richtet sich gegen die Darstellung, Qarar habe jihadistisches oder „IS“-nahes Gedankengut verbreitet, Menschen zur Ausreise in Kampfgebiete bewegt oder eine terroristische Agenda unterstützt.
Die Stellungnahme verfolgt ein klares Ziel: Qarar sagt hierzu, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht durch konkrete Beweise getragen werden, sondern auf selektiver Auswertung, spekulativen Schlussfolgerungen und einer fehlerhaften Deutung theologischer Aussagen beruhen. Der Autor verweist darauf, dass seine tatsächlichen Veröffentlichungen und zahlreiche behördliche Aussagen gerade das Gegenteil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zeigen.
Kernaussage der Stellungnahme
Die zentrale Aussage der Schrift lautet: Farhad Qarar weist die Darstellung zurück, er sei Jihadist, „IS“-Unterstützer, geistiger Wegbereiter von Ausreisen zum sogenannten „Islamischen Staat“ oder Befürworter terroristischer Gewalt. Die Stellungnahme stellt dem entgegen, dass Qarar über Jahre hinweg falsch eingeordnet wurde und verweist dabei auf mehrere staatliche und nichtstaatliche Quellen mit entlastenden Aussagen.
Im ersten Teil der Stellungnahme werden 30 Aussagen aus vier staatlichen Quellen zusammengetragen. Dazu zählen Angaben des LVT Wien, des Verfassungsschutzes Baden-Württemberg, des OLG Graz sowie Aussagen aus den Gutachten von Dr. Guido Steinberg selbst. Diese Aussagen werden vom Autor als Belege dafür angeführt, dass kein Aufruf zur Beteiligung an terroristischen Vereinigungen, kein Aufruf zur Ausreise zum „IS“, keine Verbreitung jihadistischen Gedankenguts und keine konkrete Unterstützung jihadistischer Aktivitäten nachgewiesen worden ist.
Besonders hervorgehoben wird, dass selbst in den Gutachten Steinbergs Aussagen enthalten sind, wonach sich bei Qarar kein offener Aufruf zur Beteiligung an radikal-islamistischen terroristischen Vereinigungen finde, er den bewaffneten Kampf in der Gegenwart ausdrücklich ablehne und in den vorliegenden Materialien kein Hinweis darauf bestehe, dass er zur Ausreise aufgerufen haben könnte.
Kritik an den Gutachten von Dr. Guido Steinberg
Ein wesentlicher Teil der Stellungnahme richtet sich gegen die Gutachten von Dr. Guido Steinberg. Der Autor bestreitet nicht, dass Steinberg über Fachwissen zu zeitgenössischen jihadistischen Gruppierungen verfügt. Er kritisiert jedoch, dass Steinberg theologische Fragen, islamrechtliche Begriffe und historische Konzepte nicht ausreichend präzise behandle.
Die Stellungnahme wirft Steinberg insbesondere vor, entlastende Passagen aus Qarars Veröffentlichungen nicht oder nicht angemessen berücksichtigt zu haben. Dazu zählt eine Passage, in der Qarar den Krieg nicht verherrlicht, sondern als „notwendiges Übel“ beschreibt, das nicht herbeigesehnt werden solle. Ebenso verweist der Autor darauf, dass er in seinen Schriften erklärt hat, ein tatsächlicher islamischer Staat existiere in der Gegenwart nicht. Daran zeigt er, dass er den sogenannten „IS“ gerade nicht als legitimen islamischen Staat anerkannt hat.
Qarar sagt hierzu, dass diese Aussagen der These widersprechen, er habe eine „IS“-nahe oder jihadistische Position vertreten. Die Stellungnahme argumentiert, dass Steinberg solche entlastenden Aussagen übergangen habe und stattdessen durch Begriffe wie „jihadistische Prägung“, „Takfirismus“ oder „Sympathie“ eine Nähe konstruiert habe, die aus den Texten des Autors nicht belastbar hervorgeht.
Kritik an Begriffen wie „Takfirismus“, „Exkommunikation“ und „jihadistische Prägung“
Ein eigener Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf der theologischen und begrifflichen Kritik. Der Autor hält Steinbergs Verwendung des Begriffs „Takfirismus“ für unscharf und irreführend. Er unterscheidet zwischen einer theologischen Einschätzung, ob eine bestimmte Handlung oder Überzeugung nach islamischem Verständnis als unislamisch gilt, und einer politischen oder gewaltbezogenen Ideologie.
Qarar argumentiert, dass takfir nicht pauschal mit „Exkommunikation“ gleichgesetzt werden könne und schon gar nicht automatisch eine Nähe zu Gewalt, Terrorismus oder Jihadismus belege. Die Stellungnahme sieht darin einen zentralen Fehler: Religiöse Begriffe werden durch die Gutachten in einen sicherheitspolitischen Deutungsrahmen verschoben, ohne dass daraus konkrete strafrechtliche Handlungen ableitbar sind.
Auch der Begriff „jihadistische Prägung“ wird kritisiert. Der Autor betont hierzu, dass dieser Begriff keine konkrete Beweisführung ersetzt. Selbst wenn eine theologische Lehre historische Überschneidungen mit anderen Strömungen aufweise, folge daraus nicht automatisch eine Unterstützung moderner jihadistischer Organisationen oder terroristischer Praxis.
Zur Behauptung einer Verbindung zu Abu Muhammad al-Maqdisi
Ein weiterer Punkt der Stellungnahme betrifft den Vorwurf, Farhad Qarar habe Schriften von Abu Muhammad al-Maqdisi übersetzt oder verbreitet beziehungsweise einer sogenannten „Maqdisi-Fraktion“ angehört. Qarar weist diese Darstellung ausdrücklich zurück. Er sagt in der Stellungnahme, ihm werde ohne konkreten Beleg zugeschrieben, ein Buch al-Maqdisis übersetzt oder an dessen Übersetzung und Verbreitung mitgewirkt zu haben. Er bestreitet dies vollständig: Er hat das betreffende Buch weder übersetzt noch verbreitet, kein Exemplar dieser Übersetzung besessen und kann sich nicht einmal mehr daran erinnern, um welches Buch es sich gehandelt haben soll.
Die Stellungnahme argumentiert, Steinberg übertrage Vorgänge und Aussagen anderer Personen aus einem früheren Wiener Moschee-Umfeld spekulativ auf Qarar. Der Autor bestreitet nicht, dass es dort einzelne Personen gegeben haben kann, die sich offen auf al-Maqdisi bezogen haben. Er hält es jedoch für wissenschaftlich unzulässig, solche Äußerungen pauschal jedem zuzuschreiben, der diesen Verein zeitweise besucht hat. Der Autor verweist zudem darauf, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht einmal in Österreich gewesen sei.
Zugleich fordert Qarar einen konkreten Nachweis dafür, dass er al-Maqdisi in eigenen Vorträgen, Predigten oder Schriften namentlich erwähnt, zu ihm aufgerufen oder Aussagen von ihm als Argument verwendet habe. Solange ein solcher Beleg nicht erbracht werde, bezeichnet die Stellungnahme die Rede von einer „Maqdisi-Fraktion“ mit Bezug auf seine Person als unbelegte Zuschreibung. Die Stellungnahme ordnet dies nicht als nachgewiesene Verbindung ein, sondern als spekulative Konstruktion, bei der Handlungen anderer Personen ohne tragfähige Beweisführung auf ihn übertragen worden sind.
Zur Frage der Ausreise zum sogenannten „IS“
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Vorwurf, Qarar habe Personen direkt oder indirekt zur Ausreise zum sogenannten „IS“ beeinflusst. Die Stellungnahme weist diesen Vorwurf entschieden zurück.
Die Stellungnahme verweist auf behördliche und aktenkundige Quellen, wonach keine Personen aus dem Umfeld der von Qarar geleiteten Al-Iman-Moschee bekannt geworden sind, die sich jihadistisch entwickelt oder in Richtung Syrien oder Irak abgesetzt hätten. Es handelt sich demzufolge also nicht um eine bloße Eigenaussage, sondern um eine im Verfahren dokumentierte behördliche Feststellung, insbesondere aus dem Bereich des LVT Wien.
Darüber hinaus führt der Autor aus, dass Personen aus dem Grazer Taqwa-Umfeld seine Bücher zum Großteil nicht gelesen, nicht gekannt oder sprachlich nicht verstanden haben.
Die Stellungnahme stellt daher die Frage, wie ein solcher Einfluss durch Qarars Bücher begründet werden könne, wenn es um Personen ging, mit denen er keinen relevanten Kontakt hatte, während gerade aus seinem unmittelbaren Umfeld keine entsprechenden Ausreisen festgestellt worden seien.
Der Vorwurf der selektiven Darstellung durch die Staatsanwaltschaft
Die Schrift erhebt außerdem schwere Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Graz. Entlastende Tatsachen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, Aussagen verkürzt und belastende Deutungen konstruiert. Die Stellungnahme spricht in diesem Zusammenhang von Mutmaßungen, selektiver Beweiswürdigung und einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund unerwünschter religiöser Ansichten.
Besonders hervorgehoben wird im Anhang die Aussage von Evrim B. Die Stellungnahme verweist auf Aktenstellen, denen zufolge Evrim B. aussagte, gerade durch Qarar von jihadistischen Vorstellungen weggekommen zu sein beziehungsweise durch ihn ein anderes Islamverständnis kennengelernt zu haben. Die Stellungnahme kritisiert, diese Aussage sei durch Kürzung und Kontextverlust in ihr Gegenteil verkehrt und gegen Qarar verwendet worden. Zudem wurde diese verdrehte Darstellung fortlaufend beibehalten, trotz seines ausdrücklichen Hinweises darauf.
Bedeutung der Stellungnahme
Die Stellungnahme versteht sich als Gegendarstellung eines Betroffenen. Ihr Anliegen ist es, den gegen Farhad Qarar erhobenen öffentlichen und juristischen Anschuldigungen eine eigene, ausführlich begründete Position entgegenzusetzen.
Im Mittelpunkt steht die Aussage, dass die strafrechtliche und öffentliche Einordnung Qarars als jihadistisch oder „IS“-nah nicht mit den von ihm angeführten Quellen, seinen eigenen Veröffentlichungen und mehreren behördlichen Aussagen vereinbar ist. Die Schrift fordert damit, Qarars Position, seine Kritik an jihadistischen Gruppen und seine Zurückweisung terroristischer Gewalt als eigenständige Gegenposition wahrzunehmen.
Diese Zusammenfassung gibt die Kernaussagen der Stellungnahme wieder: Farhad Qarar bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe grundlegend, kritisiert die Gutachten von Dr. Guido Steinberg als spekulativ und theologisch unscharf und sieht in seiner Verfolgung ein Beispiel für eine problematische Ausweitung staatlicher Maßnahmen gegen muslimische Personen und Strömungen.
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