Guido Steinberg – Der Ausgangspunkt der Verleumdung?
(Artikel von Farhad Qarar. Der Artikel wird hier nur in einer Zusammenfassung wiedergegeben)
Zusammenfassung des Artikels
Bereits 2019 setzte sich Farhad Qarar in einem Artikel damit auseinander, wie er durch Dr. Guido Steinberg öffentlich dargestellt wurde. Ausgangspunkt ist ein über viele Jahre zitierter Vorwurf Steinbergs, in dem Qarar namentlich erwähnt und einer von Steinberg definierten Gruppe zugeordnet wurde. Qarar lehnt diese Zuordnung seiner Person ab und kritisiert darüber hinaus, dass diese Zuordnung mit dem Vorwurf verbunden ist, Anhänger dieser Gruppe würden andere Muslime leichtfertig des Unglaubens bezichtigen, sie aus der Gemeinschaft der Gläubigen ausschließen und ihre Tötung legitimieren.
Qarar weist diese Darstellung vehement zurück. Er erklärt, dass es keine Äußerung von ihm gibt, in der er eine solche Massenausschließung von Muslimen oder eine Tötungslegitimation formuliert. Qarar stellt diesen Punkt als Kern der Auseinandersetzung dar: Nicht die bloße Verwendung oder Erörterung theologischer Begriffe ist entscheidend, sondern die Frage, ob konkrete Aussagen existieren, aus denen eine Gewaltlegitimation tatsächlich hervorgeht.
Ein wesentlicher Abschnitt des Artikels kritisiert Steinbergs Vorgehen als Verstoß gegen wissenschaftliche Grundregeln. Qarar beanstandet, dass für eine derart gravierende Behauptung keine belastbare Textstelle aus seinen eigenen Veröffentlichungen oder Vorträgen angeführt wurde. Eine Zuschreibung, die eine Person mit Tötungslegitimation oder massenhafter Gewalt in Verbindung bringt, muss zweifelsohne konkret belegt werden.
Der Artikel geht anschließend auf die rechtliche Tragweite solcher Behauptungen ein. Qarar verweist auf § 297 des österreichischen Strafgesetzbuches zum Straftatbestand der Verleumdung, in welchem Folgendes steht:
„(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Der Paragraf betrifft somit Fälle, in denen jemand eine andere Person wissentlich falsch einer strafbaren Handlung verdächtigt und sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt. Qarar führt diesen Paragrafen an, um zu verdeutlichen, dass schwerwiegende falsche Verdächtigungen nicht nur wissenschaftlich und moralisch problematisch sein können, sondern auch rechtlich erheblich sind.
Zusätzlich verweist Qarar in dem Artikel auf § 111 StGB des österreichischen Strafgesetzbuches zum Delikt zur üblen Nachrede:
„(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."
Dabei geht es also um Zuschreibungen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, insbesondere wenn sie in einem Druckwerk oder auf andere Weise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Artikel nutzt diese rechtlichen Hinweise, um die Grenze zu markieren, dass auch öffentlich anerkannte Autoren, Wissenschaftler oder Gutachter gravierende Behauptungen über andere Personen belegen müssen.
Ein weiterer Teil des Artikels betrifft eine frühere Kontaktaufnahme Qarars mit Steinberg. Der Artikel verweist darauf, dass Qarar Steinberg bereits 2015 per E-Mail auf diese falsche Darstellung hingewiesen und um Korrektur gebeten hat. In der von ihm zitierten E-Mail hat Qarar insbesondere bestritten, dass aus seinen Büchern oder Vorträgen eine Verbindung zwischen theologischer Einordnung und Tötungslegitimation abgeleitet werden kann. Der Artikel führt aus, dass diese Kontaktaufnahme von Steinberg ignoriert wurde. Er erklärt außerdem, dass Steinberg auch später an seinen Darstellungen festgehalten hat und die Argumentation und schriftlichen Entgegnungen Qarars nie in seinen späteren Ausführungen berücksichtigt hat.
Daraus entwickelt der Text eine breitere Kritik an politikwissenschaftlichen und gutachterlichen Darstellungen islamisch-theologischer Inhalte, insbesondere wenn solche Darstellungen ohne präzise Belege in juristische oder öffentliche Bewertungen einfließen.
Zusammenfassend ist der Artikel eine frühe öffentliche Gegendarstellung von F. Qarar zur Darstellung durch Dr. Guido Steinberg. Im Zentrum steht der konkrete Einwand, dass Steinberg eine schwerwiegende Zuordnung vorgenommen hat, ohne belastbare Aussagen aus seinen Texten anzuführen, und von dieser auch nach mehrfachen deutlichen Hinweisen nicht abgegangen ist.